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   BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78   

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BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78 (https://dejure.org/1980,995)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1980 - 5 C 45.78 (https://dejure.org/1980,995)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1980 - 5 C 45.78 (https://dejure.org/1980,995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Sammeltermine - Festsetzung der Prüfungstermine - Überschreitung der Förderungshöchstdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1161
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78
    Zur Frage, wann ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer vorliegt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, folgende Gesichtspunkte angeführt: Es können regelmäßig nur Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat.
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch

    Hierzu zählen nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 537/07

    BAföG; Förderungshöchstdauer; Überschreitung; schwerwiegender Grund;

    Von der Förderungshöchstdauer wird nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).

    Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O.).

    Denn bei einer ordnungsgemäßen Planung des rechtswissenschaftlichen Studiums wird in aller Regel das achte Fachsemester nicht mehr zum Erwerb von Leistungsnachweisen benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980, a. a. O. zum sog. Kampagnensystem in Rheinland-Pfalz).

  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

    Sind nämlich derartige Auswirkungen zu besorgen, billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Auszubildenden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und damit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu (vgl. BVerwGE 80, 290 sowie Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - FamRZ 1980, 1161/1162 f.>, vom 11. August 1983 und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 121.81

    Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ergänzung des vom Berufungsgericht angeführten Urteils vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8) in einer späteren Entscheidung anerkannt, daß die Verzögerung des Studienabschlusses über die Förderungshöchstdauer hinaus dann auf einem schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG beruht, wenn es dem Auszubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar war, zur Einhaltung der Förderungshöchstdauer einen früheren Prüfungstermin wahrzunehmen.

    Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Stellen, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig sind, nicht möglich sein, die Prüfungstermine so festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 60.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Sie leitet die behauptete Divergenz lediglich aus der Überlegung her, das Berufungsurteil stelle sich auch nicht im Ergebnis als zutreffend dar, und verweist in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 S. 17 = FamRZ 1980, 1161/1162) die Abschlußprüfung Bestandteil der Ausbildung sei.
  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer

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  • VGH Hessen, 16.06.1992 - 9 UE 4145/88

    Meldung zum Examen - Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegendem

    Denn bis zur Zuteilung der ersten Prüfungsarbeit ist der Studierende in der Lage, das Semester zur freieren Studiengestaltung zu nutzen (so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 45.78 - Buchholz, 436.36, § 15 BAföG Nr. 8).
  • BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88

    Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer

    Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen des Ausbildungsganges können Besonderheiten der einschlägigen Prüfungsordnung und ihrer Handhabung durch die Prüfer oder Prüfungsämter gehören, wenn das Verlangen, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und Urteil vom 11. August 1983 ).
  • BVerwG, 15.07.1983 - 5 B 36.83

    Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung über die

    Ebenso wie der Auszubildende grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ausbildung so zu planen, daß ihm die Ablegung auch des letzten Prüfungsteils seiner Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer möglich ist (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8 = FamRZ 1980, 1161]), ist für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aus einem der in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe nur Raum, wenn der Auszubildende die gesamte Abschlußprüfung seiner Ausbildung innerhalb des als angemessen angesehenen Zeitraums ablegt, um den die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängert werden kann.
  • VGH Hessen, 26.11.1991 - 9 UE 4224/88

    Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften; schwerwiegender

    (BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 45.78 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 und Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 121.81 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 19).
  • BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 21.88

    Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer

  • BVerwG, 11.11.1987 - 5 B 16.86

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - Begriff

  • VG München, 08.12.2016 - M 15 K 15.5789

    Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium

  • BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 16.88

    Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer

  • VG Hamburg, 10.03.2010 - 2 K 2174/09

    Ausbildungsförderung: Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

  • VG Münster, 24.04.2009 - 6 K 1012/08

    Ausbildungsförderung, Förderungshöchstdauer, Regelstudienzeit

  • VG Freiburg, 11.04.2008 - 7 K 1845/06

    Ausbildungsförderung; Studienaufenthalt im Ausland; Ablauf der

  • VG München, 18.11.2021 - M 15 K 20.1809

    Kein Hinausschieben der Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG wegen

  • VG München, 14.01.2010 - M 15 K 08.1535

    Ausbildungsförderung; Jurastudentin; Wechsel des Studienorts nach endgültigem

  • VG Saarlouis, 16.01.2015 - 3 K 460/13

    Eignungsnachweis für Förderung

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